22. Juni 1933: Faktisches Verbot der SPD

Am 22. Juni 1933 wurde die SPD zur staats- und volksfeindlichen Partei durch den NS-Reichsinnenminister Wilhelm Frick erklärt. Alle Mandatsträger werden von der weiteren Ausübung ihrer Mandate ausgeschlossen. Propagandistische Betätigung der Sozialdemokraten war nicht mehr erlaubt, Versammlungen durften nicht mehr abgehalten, Zeitungen und Zeitschriften nicht mehr herausgegeben werden. Das Vermögen der SPD und der ihr angeschlossenen Organisationen wurde beschlagnahmt und die weitere Zugehörigkeit von SPD-Mitgliedern zum Öffentlichen Dienst untersagt. Diese Bestimmungen bedeuteten ein engültiges Betätigungsverbot für die sozialdemokratische Partei. Die NS-Regierung benutzte als Begründung für dieses scheinlegale Verbot zwar das Verhalten der SPD-Führung im Exil. In Wahrheit ging es ihr aber darum, den seit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 andauernden Prozess zuende zu bringen, in dem sie den Freiraum der SPD ähnlich wie den der anderen Parteien außer der NSDAP durch eine Reihe von Willkürverordnungen immer weiter einschränkte, die bürgerlichen Freiheitsrechte immer weiter außer Kraft setzte und körperliche Gewalt gegen missliebige Politiker anwendete. Das Verbot der SPD vom 22. Juni entschied praktisch auch den innerparteilichen Streit zugunsten des Exilvorstands. Das Ziel Hitlers, der Einparteienstaat, wurde mit dem „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“ am 14. Juli 1933, das nur noch die NSDAP als Partei zuließ, endgültig auch formal verwirklicht.

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